Saarbrücken – Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt hat, dass das Nachtragshaushaltsgesetz 2021 des Bundes nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an notlagenbedingte Kreditaufnahme des Grundgesetzes entspricht und es bereits deshalb schon nicht mehr auf den möglichen Verstoß gegen die Grundsätze der Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit ankomme, fordert die Junge Union Saar, dass die saarländische Landesregierung den Transformationsfonds, der nach den vom BVerfG aufgestellten Grundsätzen auch im Saarland verfassungswidrig ist, unverzüglich zurückzieht.
Der Landesvorsitzende der JU Saar, Fabian Laßotta: „Eine Landesregierung ist an Recht und Gesetz gebunden! Sie darf nicht mit einem verfassungswidrigen Transformationsfonds arbeiten. Wenn sie den Transformationsfonds nicht zurückzieht, muss das saarländische Verfassungsgericht eingeschaltet werden.“
Auch für das Saarland gelten die jeweils für sich tragfähigen Grundsätze, die das BVerfG aufgestellt hat:
- Bei dem Transformationsfonds hat der saarländische Landesgesetzgeber den notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituation und den „zu ergreifenden Krisenbewältigungsmaßnahmen“ – insofern noch viel schwerwiegender als die vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Situation – nicht ausreichend dargelegt.
- Auch widerspricht die zeitliche Entkoppelung der Feststellung der Notlage vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen den Verfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit.
Das BVerfG hat klargestellt, dass die faktisch unbegrenzte Weiternutzung von notlagenbedingten Kreditermächtigungen in nachfolgenden Haushaltsjahren ohne Anrechnung auf die Schuldenbremse unzulässig ist.
Fabian Laßotta weiter: „Mit dem Transformationsfonds hat sich die SPD-Landesregierung eine Blankoermächtigung geschaffen, die abgekoppelt vom Grundsatz der Jährlichkeit und Jährigkeit ohne ausreichende Beteiligung des jeweiligen Haushaltsgesetzgebers den Grundsätzen der Schuldenbremse zuwiderlaufende Blankoermächtigungen gibt, ohne dass der Grundsatz eines ordnungsgemäßen Zusammenhangs mit einer begründeten Notlage hergestellt werden kann.
Dies bedeutet, dass die Landesregierung Vorgänge, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Haushaltsverfahrens in den laufenden Haushalt unter Berücksichtigung der Schuldenbremse eingestellt werden müssten, dem ordnungsgemäßen Verfahren rechtswidrig entzogen sind.
Zum Hintergrund:
Gemessen an den vom BVerfG aufgestellten Grundsätzen hält auch die saarländische Begründung einer sorgfältigen Prüfung nach den Maßstäben der Verfassung nicht stand. Wörtlich lautet diese:
„Das Sondervermögen dient der Finanzierung von Investitionen des Landes zur Bewältigung der außergewöhnlichen Notsituation, die das Ergebnis einer im Jahr 2022 ausgelöst durch den Ukrainekrieg beschleunigten und verteuerten Transformation der Saarwirtschaft ist und die gegensteuernde Maßnahmen in den Bereichen der „Industrielle Transformation“, „Infrastruktur“ (einschließlich der energetischen Ertüchtigung von öffentlichen Gebäuden bei Sanierung und Neubau) und der „Innovation“ erforderlich macht.“
Dass das Saarland aufgrund seiner wirtschaftlichen Struktur immer schon und nicht erst seit dem Jahr 2022 ein Haushaltsnotlagenland ist, führt nicht dazu, dass wegen Corona, Ukrainekrieg sowie der Inflation eine neue Notlage hinreichend begründet wird.
Im Einzelnen hat das BVerfG Grundsätze aus dem Grundgesetz abgeleitet, die 1:1 auch im Saarland gelten und die zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit des saarländischen Transformationsfonds führen müssen.
- Der Transformationsfonds widerspricht dem Grundsatz der Fälligkeit: Im Haushaltsplan dürfen nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben veranschlagt werden, die im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden.
- Die in der Landesverfassung und im Grundgesetz aufgestellten Grundsätze zur Schuldenbremse dürfen nicht durch den Einsatz von „Sondervermögen“ – um einen solches handelt es sich beim Transformationsfonds – umgangen werden.
- Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass in Bezug auf den Klima- und Transformationsfonds im Bundesgesetz nicht klarstehe, welche konkreten Maßnahmen ergriffen werden, und welche Maßnahmen zu welchen Folgen führen sollen.
So liegt der Fall auch im Saarland mit der Begründung der Landesregierung.
- Die Geeignetheit der vom Sondervermögen finanzierten Programme zur Krisenbewältigung sei nach der dort gegebenen Begründung nicht indiziert. Gleiches kann, ohne dies vertiefen zu müssen, ohne Weiteres von der Begründung des saarländischen Transformationsfonds gesagt werden.
- Wesentlich bei der Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Fragen sind die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze, dass die vorgesehene faktische Vorhaltung von Kreditermächtigungen in periodenübergreifenden Rücklagen gegen die Maßgaben aus Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 GG als jahresbezogene Anforderungen verstößt. Der Gesetzgeber habe in jedem einzelnen konkreten Haushaltsjahr Feststellungen zu einer Notlage konkret zu treffen. Eine Entkoppelung der notlagenbedingten Kreditermächtigungen von der tatsächlichen Verwendung der tatsächlichen Kreditmittel sei mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes nicht vereinbar.
- Die tatsächlich wirksame Verschuldung entstehe beim EKF des Bundes nach der dortigen Konzeption vor allem in den kommenden Jahren und voraussichtlich über die dann für das jeweilige Haushaltsjahr geltende Verfassungsrechtliche Verschuldungsgrenze hinaus.
Da dies ohne Anrechnung auf die Verschuldungsgrenze des aktuellen Haushaltsjahres erfolgen soll, ist dies mit dem Grundsatz der Jährlichkeit in Verbindung mit dem Grundsatz der Fälligkeit verfassungsrechtlich nicht zu vereinbaren.
- Ein Haushaltsplan ist nach dem Grundsatz der Vorherigkeit grundsätzlich vor Beginn des Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festzustellen. Das Gebot der Vorherigkeit dient der Ausgestaltung des parlamentarischen Budgetrechts. Das Vorherigkeitsgebot wird zu einem Verfassungsgebot rechtzeitiger, nicht willkürlich verzögerter Korrektur oder Anpassung ursprünglich oder nachträglich realitätsfremder Haushaltsansätze.
Abschließend hält Fabian Laßotta fest: „Der saarländische Transformationsfonds belastet allein schon durch die zu leistenden Zinszahlungen die Zukunftsfähigkeit des Landes. Der Umstand, dass die Landesregierung Investitionen und erhebliche Aufwendungen für neue Stellen, die in einem regulären Haushaltsgesetz abgebildet werden müssen, im Transformationsfonds „versteckt“, darf erst recht vor dem Hintergrund der heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zukünftig keinen Bestand haben.“